Aufenthaltsabgabe auf Villen, Wohnungen und Unterkünfte im Allgemeinen

Die Aufenthaltsabgabe ist von italienischen oder ausländischen Staatsbürgern geschuldet, die, sei es...

Veröffentlichungsdatum:

18.01.2023

Lesedauer

2 Minuten

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Die Aufenthaltsabgabe ist von italienischen oder ausländischen Staatsbürgern geschuldet, die, sei es unter dem Titel des Eigentums oder des Fruchtgenusses, sei es unter dem Titel der Miete oder der Leihe, eine Wohneinheit zeitweilig zu touristischen Zwecken besetzen. Als zu touristischen Zwecken gilt der Aufenthalt aus Gründen, die sich vom Aufenthalt für Arbeitsleistung unterscheiden.
Die ausgewanderten Bürger in der Gemeinde, in der sie im Meldeamtsregister der im Ausland ansässigen Italiener (AIRE) eingetragen sind, sind von der Zahlung der Abgabe befreit.
Die Eigentümer oder Nutznießer der Wohneinheit haften unmittelbar für die Abgabe, die von den Personen geschuldet wird, weiche die Wohneinheiten unter dem Titel der Miete oder Leihe benützt haben. Sie haben Rückgriffsrecht gegenüber den Schuldnern.

 

Berechnung der Aufenthaltsabgabe ab 01.01.2010:  

AufenthaltsabgabeKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3Kategorie 4
Grundabgabe€ 108,46.-€ 61,97.-€ 30,99.-€ 23,24.-
Zusatzabgabe
  1. € 0,387.- *
  2. € 0,542.- *
  3. € 0,775.- *
  1. € 0,310.- *
  2. € 0,465.- *
  3. € 0,620.- *
  1. € 0,232.- *
  2. € 0,387.- *
  3. € 0,542.- *
  1. € 0,194.- *
  2. € 0,310.- *
  3. € 0,465.- *
  1. bis 80
  2. 81 bis 150
  3. mehr als 150

Weitere Informationen auf www.gvcc.net

Dokumente          

Aufenthaltsabgabe - Meldung (98 KB                                                                                                                                                                                                                                                                      

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Zuletzt aktualisiert: 05.03.2024, 17:17 Uhr

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